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Führungschaos bei den Harzburger Wölfen

Führungschaos bei den Harzburger Wölfen

Über Minderheitenvotum außerordentliche Mitgliederversammlung erzwingen

Der Verein hat derzeit rd. 120 Mitglieder. Nach Paragraf 9, Absatz 3 der Satzung sind zwei Fünftel davon nötig, um „unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Präsidium“ eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen vier Wochen zu verlangen.

Die Opposition habe bereits im Vorfeld etliche Unterschriften gesammelt, und die Jugendleiterin habe allein am Sonntagabend 20 weitere bekommen. „Das ist überhaupt kein Thema. Das schaffen wir locker“, heißt es „Wir haben 48 Unterschriften. Das sind genau zwei Fünftel.“

Zu Beginn der Woche herrschte noch Unsicherheit wegen dieser Voraussetzungen, da niemand so recht wusste, welche Satzungsfassung aktuell gültig ist. Wie kompliziert die Lage im Verein ist, zeigt die Tatsache, dass das Vorgehen aufgrund einer Satzung erfolgen muss, die während der kurzen Amtszeit des Vorvorgänger des jetzigen Präsidenten am 11. Dezember 2006 beim am Landgericht Braunschweig angesiedelten Registergericht hinterlegt worden ist.

Seitdem, so eine Mitarbeiterin der Justizbehörde, seien keine Änderungen daran vorgenommen worden. Da nach Paragraf 71 BGB Änderungen der Satzung zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister bedürfen, sind mithin alle auf folgenden Mitgliederversammlungen erfolgten Beschlüsse hinfällig.

Unsere Meinung: Auch hier wieder ein Beleg dafür, dass der Umfang der Kassenprüfung sich nicht nur auf die Prüfung der Belege beschränken darf. Wären die Kassenprüfungen nach den in unserer Broschüre „Die Kassenprüfung im Verein“ durchgeführt worden, hätte man sicher bemerkt, dass Beschlüsse über Satzungsänderungen nicht dem Amtsgericht eingereicht wurden. Die Broschüre können Sie auf diesen Seiten unter „Fachliteratur“ bestellen.


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