Anforderungen an die Kassenführung

Soweit der Kläger dem Beklagten vorhält, Ersatzquittungen zu Tierarztbehandlungen, Benzinund Fahrtkosten sowie Futterkosten seien nicht ausreichend, sind die nunmehr gestellten Anforderungen des Kläger als überspannt zu qualifizieren. Zu berücksichtigen ist zum einen, dass die Kassenprüfung mit den damaligen Belegen des Beklagten einverstanden war, zum anderen, dass es sich bei dem Kläger um einen örtlichen Tierschutzverein handelt, bei dem nicht allzu hohe Maßstäbe an die Kassenführung gestellt werden können. Eigenbelege müssen grundsätzlich als ausreichend angesehen werden, zumal dann, wenn dies der damaligen
Abrechnungspraxis des Vereins entsprach.
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Ansonsten beanstandet der Kläger nachträglich, dass der Beklagte nur Eigenbelege vorgelegt habe, und hält ihm satzungswidriges Verhalten insofern vor, als er Fahrkosten und Futterkosten erstattet habe. Dieser Vortrag des Klägers dürfte nicht ausreichend sein, weil er nicht nachträglich die Wirkung der Entlastung mit dem Hinweis darauf beseitigen kann, der Beklagte
habe sich satzungswidrig verhalten.

Auf die Entlastungswirkung käme es nicht an, wenn der Kläger seiner Darlegungslast hinsichtlich des Eintritts des Schadens dem Grunde und der Höhe nach nicht nachgekommen ist. Soweit der Kläger dem Beklagten vorwirft, er habe Ausgaben vorgenommen, ohne dies belegt zu haben, ist damit noch nicht der Eintritt eines Schadens dargetan. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Verhalten des Beklagten zu einem Schaden geführt hat.

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Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der Verein in früheren Jahren die von dem Beklagten praktizierte Buch- und Kassenführung gebilligt hat. Es handelt sich zudem um einen kleinen Verein, bei dem nicht zu strenge Anforderungen an die Ausübung des Amtes des Vorsitzenden gestellt werden können.
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Zwar ist dem Verein in dem Freistellungsbescheid vom 29.04.2004 aufgegeben worden, die Einnahmen und Ausgaben zukünftig detailliert aufzuschlüsseln. Gleichwohl ist die Kassenführung des Beklagten in der Folgezeit nicht beanstandet worden, vielmehr ist sie in den Mitgliederversammlungen sogar gebilligt worden. Allerdings könnte der Beklagte sichin diesem Punkte pflichtwidrig verhalten haben, er hätte die Kassenführung ändern oder aber die Aufgaben des Schatzmeisters abgeben können. Nach allem dürfte es zumindest zweifelhaft sein, ob dem Beklagten Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen
ist.