ARAG Sportversicherung informiert:

Inline-Skates sind den Regeln des Fußgängerverkehrs unterworfen Inline-Skater sind schon seit Jahren nicht mehr aus dem öffentlichen Verkehr wegzudenken. Wegen der erheblichen Geschwindigkeit, die man mit ihnen erreichen kann, bergen sie jedoch ein erhebliches Gefährdungspotenzial.
Um so erstaunlicher ist, dass Inline-Skates in der Straßenverkehrsordnung mit keinem Wort erwähnt werden. Für die ARAG Experten bedeutet das jedoch nicht, dass sich die Skater in einem rechtsleeren Raum bewegen, wenn sie sich die schnellen Rollen unter die Füße geschnallt haben.
Vielmehr gelten Inline-Skates nach allgemeiner Einschätzung als so genannte „besondere Fortbewegungsmittel„, auch wenn sie sich von den unter § 24 I StVO genannten Beispielen sehr deutlich abheben; denn auch Rollstuhl, Dreirad und Roller gehören zu dieser Kategorie.
Damit sind Inline-Skater den Regeln des Fußgängerverkehrs unterworfen und müssen deshalb die Gehwege benutzen. Auf diesen Gehwegen sowie in Fußgänger- und verkehrsberuhigten Zonen müssen die Skater unbedingt Rücksicht auf die Fußgänger nehmen und Schritt fahren, wenn diese behindert oder gefährdet werden könnten.

Quelle: aragvid-arag 06/09