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Ausschluss eines Vereinsmitgliedes



Ausschluss eines Vereinsmitgliedes

Ein Vereinsmitglied kann aus seinem Verein ausgeschlossen werden. Ein möglicher Grund ist, wenn die Fortsetzung der Mitgliedschaft dem Verein, das heißt der Gesamtheit seiner Mitglieder, nicht mehr zuzumuten ist. Ausschließungsgründe können, müssen aber nicht in der Satzung aufgeführt werden. Auch wenn in der Satzung Gründe aufgeführt sind, kann ein Vereinsmitglied aus einem dort nicht genannten wichtigen Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vereinsausschluss darf jedoch nicht in das freie Ermessen des zuständigen Vereinsorgans gestellt werden. Ein Ausschluss auch nicht möglich für Vorgänge, die bereits im seit langem bekannt sind aber nicht geahndet wurden.

Ein Vereinsmitglied kann nur während der Zugehörigkeit zum Verein ausgeschlossen werden. Das Mitglied gehört dem Verein aber dann noch an, wenn es bereits gekündigt hat, die Kündigungsfrist jedoch noch nicht abgelaufen ist. Vom Vereinsmitglied wäre zu prüfen, ob statt der ordentlichen Kündigung eine Kündigung aus wichtigem Grund ausgesprochen werden kann, um das Ausschlussverfahren zu unterlaufen.
Es ist nicht möglich, ein Mitglied quasi nachträglich aus dem Verein auszuschließen. Dieser Versuch des „Nachtretens“ ist rechtlich unwirksam, das kann wichtig sein, wenn Sie später einmal, wenn z.B. der jetzige Vorstand nicht mehr im Amt ist, wieder in den Verein eintreten möchten.
Der Ausschluss einer Gruppe aus einem Verein ist nicht möglich, es muss dann jedes Mitglied dieser Gruppe einzeln und in einem separaten Verfahren ausgeschlossen werden. In Mehrspartenvereinen wird manchmal versucht, sich von einer ganzen Sparte, zum Beispiel wegen deren unseriösem Finanzgebaren, zu trennen. Das ist so nicht möglich, sondern es müsste konkret gegen einzelne Mitglieder vorgegangen werden und dieses Vorgehen auch in jedem einzelnen Fall mit entsprechendem Fehlverhalten begründet werden.
Einen Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann jedes Vereinsmitglied stellen.
In dem Verfahren muss dem betroffenen Vereinsmitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Das kann schriftlich geschehen oder mündlich, wenn eine Verhandlung stattfindet. Dies wird häufig versäumt und gibt dem Vereinsmitglied die Möglichkeit, gegen seinen Ausschluss vorzugehen. Da dann jedoch in einem neuen Verfahren dieser Mangel geheilt werden kann, gibt es jedoch auf jeden Fall die Möglichkeit, vor einem Ausschluss aus dem Verein auszutreten.
Wenn keine Zuständigkeit für das Verfahren in der Satzung festgelegt wurde, ist die Mitgliederversammlung zuständig. Das zuständige Organ, in der Regel die Mitgliederversammlung, ist frist - und formgerecht einzuberufen. Dabei muss der Tagesordnungspunkt "Ausschluss eines Vereinsmitgliedes" so konkret beschrieben werden, dass die eingeladenen Mitglieder sich auf diesen Tagesordnungspunkt ausreichend vorbereiten können.
In dem Beschluss des zuständigen Vereinsorgans muss der Grund für den Ausschluss ausreichen konkret beschrieben werden, es genügt nicht, ausschließlich auf einen wichtigen Grund hinzuweisen.
Der Ausschluss ist vollzogen, wenn der der entsprechende Beschluss dem ausschließenden Mitglied vom Vorstand gemäß §26 BGB mitgeteilt wurde und nicht schon mit Beschlussfassung.
Das ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit, bei einem ordentlichen Gericht eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses einzureichen. Erfolgsaussichten hat eine solche Klage in der Regel nur bei formalen Mängeln, da sachliche Gründe in die Vereinsautonomie fallen und nur selten von einem ordentlichen Gericht bewertet werden. Aus „Lehmann, Meine Rechte als Vereinsmitglied“ ISBN 3-9808778-3-3 Euro 14,90 erhältlich im Buchhandel oder unter http://www.Vereinsbuchladen.de


Ausschließlichkeit
Beschlüsse der Mitgliederversammlung