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Leitung der Mitgliederversammlung



Leitung der Mitgliederversammlung

Wenn in der Satzung nicht anders geregelt, ist der Vorstand zuständig für die Leitung der Mitgliederversammlung. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, fällt dieses Amt zunächst auf den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung auf den zweiten Vorsitzenden. Der Vorstand kann intern auch eine andere Regelung treffen. Ebenso kann die Mitgliederversammlung einen abweichenden Beschluss fassen.
Das Amt des Versammlungsleiters ist deshalb so wichtig, weil dieser mit Beginn der Versammlung auch die Ordnungsmacht innehat. In dieser Eigenschaft erteilt der Versammlungsleiter das Wort und kann es auch wieder entziehen. Er kann eine Redezeit festlegen und sogar, bei Störungen oder aus sonstigen Gründen, Versammlungsteilnehmer aus dem Versammlungsraum verweisen.
Wenn er es vorher ankündigt und die Versammlung dem nicht widerspricht, kann er Tonband und Videoaufnahmen zulassen. Zu seinen Pflichten und damit auch Rechten gehört auch die Überwachung der Protokollführung. Nach einer Abstimmung verkündet der Versammlungsleiter das Ergebnis der Beschlussfassung. Sein Amt endet mit der von ihm ausgesprochenen förmlichen Schließung der Versammlung. Die Leitungs- und Ordnungsmaßnahmen des Versammlungsleiters können nicht gerichtlich angefochten werden.
Aus „Lehmann, Der ehrenamtliche Vereinsvorstand“ ISBN 3-9808778-1-7 Euro 14,80 erhältlich im Buchhandel oder unter http://www.Vereinsbuchladen.de


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