 |
|
 |
 |
 |
 |
 |
 |
|
Vereinsforum |
|
|
Ihre Fragen im Vereinsforum |
|
|
Sie fragen, wir antworten: Vereinsforum Alle Fragen werden auf eigenes Risiko gestellt. Wir behalten uns vor, Anfragen zu veröffentlichen und bemühen uns um Diskretion. Wir können jedoch nicht ausschließen, dass aus Ihrer Fragestellung auf Ihre Person geschlossen wird. Unsere Antworten werden von unseren Beratern nach bestem Wissen bearbeitet. Eine Haftung für die Richtigkeit können wir jedoch nicht übernehmen. Alle Antworten daher unverbindlich und ohne unser Obligo. Alle Rechte an den folgenden Texten bleiben uns vorbehalten, eine Weitergabe ist nur mit unserer Zustimmung gestattet. Ihre Fragen stellen Sie bitte mit dem anschließendem Formular.
|
 |

|
|
|
|
|
|
|
|
|
2010/11 |
|
|
1. Haftung der Kassenprüfer
2. Zwei Satzungsversionen
3. Diskriminierend und ausgrenzend
4. Rückwirkende Beitragserhöhung
5. Vereinsausschluss wg. negativer Äußerungen
6. Mindestbeitrag für Zuschüsse
7. Vorzeitige Neuwahl
8. Spenden statt Eintrittsgeld
9. Kassenbericht fehlerhaft
10. Unterschied einfache und relative Mehrheit
11. Liquidatoren absetzen
12. Rücktritt vom Rücktritt
13. Formvorschrift für Rücktritt
14. Kündigung zur Unzeit
15. Beschlüsse bei fehlerhafter Zusammensetzung
Haftung der Kassenprüfer
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin Kassenprüfer in unserem Verein.Sollte mir, bei der Kassenprüfung ein Fehler unterlaufen, kann ich dafür haftbar gemacht werden? In unserer Hausgemeinschaft, haben die Kassenprüfer gegen Fehler eine Versicherung abgeschlossen. Ist so eine Versicherung für mich auch sinnvoll? Viele Grüße Manfred H.
Sehr geehrter Herr H.,
leider sind bei der Neufassung des Gesetzes über die Haftung von Vorstandsmitgliedern in Vereinen, bei denen die Haftung jetzt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt wurde, die Kassenprüfer vergessen worden. Ob eine Versicherung erforderlich ist, sollte Sie vom materiellen Gehalt der Prüfung abhängig machen. Wenn eine Versicherung notwendig ist, sollte diese allerdings der Verein für seinen Kassenprüfer abschließen. Wir empfehlen: „Die Kassenprüfung im Verein“, erhältlich für 12,90 Euro in unserem http://www.Vereinsbuchladen.de
Zwei Satzungsversionen
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bräuchte dringend Rat: Was ist wenn ein Verein auf derWebseite keine eindeutige Anschrift hat? Zuerst war die Anschrift total falsch: ein Pistfach in Niedebayern uns sonst Nichts: die Adress die sich dahinter verbarg gab es schon seit 1 Jahr nicht mehr, eines bzw meherer Adressnachforschungen erwiesen sich alle als falsch. Ncj hartickigem Kontakt mit der Denic haben sie es geändert aber korrekt ist die adress immer noch nicht unter der jetzigen offiziell angegeben erhäkt man bei der dressanfrage auch \'negativ\'. Wasmich noch viel mehrbeunruhigt : in der Satzung im Registergericht steht was anderes wie auf der Webseite was bei Auflösung des Vereins geschieht : z. B. geht in Besitz über ... in der Satzung steht an die Vorstandsvorsitzende ,auf der Webseite steht : an den Tierschutzverein xy. Inge D.
Sehr geehrte Frau D.,
maßgebend ist die beim Registergericht hinterlegte Satzung. Wir empfehlen: „Meine Rechte als Vereinsmitglied“, erhältlich für 14,90 Euro in unserem http://www.Vereinsbuchladen.de
Diskriminierend und ausgrenzend
Sehr geehrte Damen und Herren, Meine Frage an Sie lautet. Kann ein Verband , in diesem Fall der …. , an seine Mit- glieder verschieden abgestufte Ausweise vergeben obwohl jedes Mitglied den gleichen Jahresbeitrag entrichtet. Dabei handelt es sich nicht um eine Beurteilung über die Spielstärke sondern um eine Klassifizierung des einzelnen Clubs. Und zwar in der Gestalt,dass Mitglieder von einfachen Clubs besonders gekennzeichnet werden. Mitglieder von Nobelclubs bekommen ein goldenes Hologramm, obwohl diese nicht mehr Beitrag an den Verband entrichten als Mitglieder einfacher Vereine. Nach meiner Rechtsauffassung ist dies nicht zulässig. Dies ist diskriminierend und ausgrenzend. Bitte um Auskunft oder um Mitteilung von welcher Seite ich eine Beratung erwarten darf. Mit freundlichen Grüßen Peter L.
Sehr geehrter Herr L.,
die Vergabe solcher ausweise sollte in der Satzung oder vereinsinternen Ordnungen geregelt sein. Dort kann man dann ansetzen, wenn es sich um eine willkürliche Maßnahme des Vorstands handelt. Aus dem Vereinsrecht kann man ableiten, dass alle Mitglieder bei sonst gleichen Voraussetzungen gleich behandelt werden müssen. Wir empfehlen: „Vereinsrecht für Vereinspraktiker“, erhältlich für 16,20 Euro in unserem http://www.Vereinsbuchladen.de
Rückwirkende Beitragserhöhung
Darf der Verein in der Jahreshauptversammlung im Mai eine Beitragserhöhung für das laufende Jahr zum 1.1. rückwirkend beschließen?
Zulässig sind rückwirkende Beitragserhöhungen grundsätzlich nur, wenn die Satzung die rückwirkende Beitragserhöhung ausdrücklich zulässt. Ist das nicht der Fall, lässt sich die Zulässigkeit ggfs. durch Auslegung der Satzung ermitteln, z.B. wenn der Verein turnusmäßig nur einmal jährlich seine Mitgliederversammlung abhält und der erhöhte Mitgliedsbeitrag rückwirkend vom Beginn des laufenden Geschäfts- oder Kalenderjahres an gezahlt werden soll. Dies wäre dann sicher vor Gericht auszuklagen. Wir empfehlen, den Vereinsfrieden und die materiellen Vor- oder Nachteile gegeneinander abzuwägen. Wir empfehlen: „Meine Rechte als Vereinsmitglied“, erhältlich für 14,90 Euro in unserem http://www.Vereinsbuchladen.de
Vereinsausschluss wg. negativer Äußerungen
Ich soll aus dem Vorstand(Beirat) ausgeschlossen werden,weil wir untereinander Meinungsverschiedenheiten haben. Dummerweise habe ich mich auch negativ über ein Mitglied geäußert,aber nicht gegenüber Aussenstehenden. Nun soll ich ausgeschlossen werden mit der Begründung,ich würde vereinsschädigend handeln und man brächte mir kein Vertrauen entgegen. Sind das trifftige Gründe für einen Ausschluss? Ute I.
Sehr geehrte Frau I.,
als Vorstand werden sie üblicherweise von der Mitgliederversammlung gewählt. Dieser steht ebenso üblicherweise das Recht zur Abwahl eines Vorstandsmitgliedes zu. Wenn der vorstand selbst über den Ausschluss eines seiner Mitglieder entscheiden will, muss dies ausdrücklich in der Satzung vermerkt sein. Wir empfehlen: „Der ehrenamtliche Vereinsvorstand“, erhältlich für 14,80 in unserem http://www.Vereinsbuchladen.de
Mindestbeitrag für Zuschüsse
Ich habe erfahren, dass, um Gelder für einen Verein zu beantragen, sei es öffentliche Gelder oder von Banken, ein Mindestbeitrag von 72,- € p.a. erhoben werden muss. Stimmt das, und wenn ja wo ist dies festgehalten?
Ein Mindestbeitrag für eine Zuschussgewährung wird nach unserer Kenntnis häufiger von Kommunen und Dachverbänden verlangt. Damit will man sicherstellen, dass auch die Mitglieder in angemessener Weise den Verein finanziell mit tragen. Wir empfehlen: „Ehrenamtliches Vereinsmanagement“, erhältlich für18,90 Euro in unserem http://www.Vereinsbuchladen.de
Vorzeitige Neuwahl
Unser Kassierer hat sein Amt und seine Mitgliedschaft gekündigt. Die Wahlen waren vor einem halben Jahr und werden alle 2 Jahre durchgeführt. Wie gehen wir jetzt vor? Müssen wir eine vorzeitige Neuwahl durchführen? Für Informationen bedanke ich mich im voraus. Cornelia W.
Sehr geehrte Frau W.,
wenn Ihre Satzung keine andere Lösung vorsieht, müssen Sie wegen der doch langen restlichen Amtsperiode in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl vornehmen. Vielleicht ändern Sie bei der Gelegenheit ihre Satzung so, dass andere Lösungen in Zukunft möglich sind. Wir empfehlendazu: „Der ehrenamtliche Vereinsvorstand“, erhältlich für 14,80 in unserem http://www.Vereinsbuchladen.de
Spenden statt Eintrittsgeld
Wir, ein Reitverein, planen zugunsten unseres schwer erkrankten ehemaligen 1. Vorsitzenden eine Benefizveranstaltung. Wir werden keinen Eintritt erheben, sondern nur um Spenden bitten. Was müssen wir beachten, z. B. bzgl. Spendenquittung, Steuern, Mittelverwendung? Bin gespannt auf Ihre antwort. MfG Rita W.
Sehr geehrte Frau W.,
wenn Sie die Einnahmen auch für die Besucher sichtbar als Spenden deklarieren, können sie diese m.E. im ideellen Bereich als steuerfreie Einnahme verbuchen. Voraussetzung ist auch, dass keiner Besucher zu einer spende genötigt wird. Also müssen auch „Nicht-Spender“ kostenlos eingelassen werden. Wir empfehlen: “Vereinsbesteuerung für Praktiker“, erhältlich für9,95 Euro in unserem http://www.Vereinsbuchladen.de
Kassenbericht fehlerhaft
bei der letzten Mitgliederversammlung wurde der Kassenbericht für das KJ 2009 veröffentlicht. Leider hatte sich dort ein Fehler eingeschlichen indem der Endbestand aus dem KJ 2008 nicht als Anfangsbestand mit aufgeführt wurde. Frage: muß der Kassenbericht berichtigt und den anwesenden Mitglieder zugesandt werden, oder ist es ausreichend dies im nächsten Jahr zu veröffentlichen? Danke für Ihre Antwort MFG Margarethe R.
Sehr geehrte Frau R.,
da es sich hier um einen formalen Fehler ohne materielle Auswirkungen handelt, halten wir einen Hinweis in der nächsten Sitzung für ausreichend. Wir empfehlen: „Ehrenamtliches Vereinsmanagement“, erhältlich für18,90 Euro in unserem http://www.Vereinsbuchladen.de
Unterschied einfache und relative Mehrheit
Sehr geehrte Damen und Herren, auf der S. 109 Ehrenamtliches Vereinsmanagement 5. Auflage Kapitel 12.4.5.2 verweisen Sie auf den unterschied zwischen einfacher Mehrheit und relativer Stimmenmehrheit. Könnten Sie mir bitte anhand eines Beispieles noch einmal diesen Unterschied erläutern? Bernd L.
Sehr geehrter Herr L.,
Eine relative Mehrheit hat, wer mehr Stimmen hat als jeder andere.(Sonderfall: mehr Ja- als Nein-Stimmen.)Eine einfache Mehrheit hat, wer mehr Stimmen hat als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen. Jede einfache Mehrheit ist damit auch eine relative. Bespiel: 3 Kanditaten; A= 7 Stimmen, B=9 Stimmen, C= 4 Stimmen. B ist bei einer geforderten relativen Mehrheit gewählt, die einfache Mehrheit wären 11 Stimmen (Mehr als die Hälfte). Wäre die einfache Mehrheit gefordert, wäre er nicht gewählt.
Liquidatoren absetzen
Ist es möglich Liquidatoren bei nachweislichen Fehlverhalten und strafbaren Handlungen von Amts wegen abzusetzen, wenn eine einberufene Mitgliederversammlung mit dem o.g. Tagesordnungspunkt nicht durchgeführt wird?
Wenn nach Auflösung eines Vereins noch seine Liquidation erforderlich ist, besteht der Verein nach § 49 Abs. 2 BGB bis zur Beendigung der Liquidation fort. Auch der Liquidationsverein hat noch seine Mitglieder und auch eine Mitgliederversammlung, die weiterhin einberufen kann. Die Mitgliederversammlung kann Liquidatoren bestellen und abberufen. Wir empfehlen: „Vereinsrecht für Vereinspraktiker“, erhältlich für 16,20 Euro in unserem http://www.Vereinsbuchladen.de
Rücktritt vom Rücktritt
Rücktritt vom Rücktritt Wir sind ein eingetragener Verein. Unserer 2. Vorstand hat aufgrund einer Unstimmigkeit seinen Rücktritt erklärt. Die Unstimmigkeit konnte allerdings geklärt werden und er will nun von seinem Rücktritt zurücktreten, was ja eigentlich nicht möglich ist. Die Rücktrittserklärung erfolgte allerdings per unsignierter e-Mail und fristlos, was bei uns nun einige Fragen aufwirft:
Sehr geehrter Herr B.,
wir beantworten Ihre Fragen in der von Ihnen vorgeschlagenen Reihenfolge: Sie haben Recht, ein Rücktritt vom Rücktritt ist nicht möglich.
Formvorschrift für Rücktritt
1. Gibt es für den Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes eine gesetzliche Formvorschrift (unsere Satzung regelt dazu nichts...)? Und wenn ja: genügt eine Rücktrittserklärung per e-Mail dieser Vorschrift?
Formvorschriften für eine Rücktrittserklärung müssten in der Satzung stehen, sonst gibt es sie nicht. Wir empfehlen: „Vereinsrecht für Vereinspraktiker“, erhältlich für 16,20 Euro in unserem http://www.Vereinsbuchladen.de
Kündigung zur Unzeit
2. Könnte es sich - bei wirksamem Rücktritt - eventuell um eine Kündigung zur Unzeit handeln? Unsere Satzung regelt die Vertretung gegenüber Dritten derart, dass der Verein durch den 1. Vorsitzenden alleine oder aber durch den 2. Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten wird. Sollte also der 1. Vorsitzende auch noch ausfallen- durch was auch immer; der Mann ist immerhin über 60 - , wäre der Verein handlungsunfähig.
In diesem Fall würden wir nicht von einem Rücktritt zur Unzeit sprechen, da der Verein aktuell keinen Schaden nimmt. Wir empfehlen: „Der ehrenamtliche Vereinsvorstand“, erhältlich für 14,80 in unserem http://www.Vereinsbuchladen.de
Beschlüsse bei fehlerhafter Zusammensetzung
3. Wie steht es um die Wirksamkeit der in den Vorstandssitzungen nach dem Rücktritt gefassten Beschlüsse? In Anbetracht der möglicher Weise verzwickten Rechtslage hat der vormalige (?) 2. Vorsitzende an den Sitzungen zwar noch teilgenommen, auf die Ausübung seines Stimmrechtes (so er es noch hat) jedoch ausdrücklich verzichtet. Ich wäre sehr erfreut, wenn Sie mir bei der Beantwortung dieser Fragen behilflich sein könnten! Herzliche Grüße, Boscho G.
Wenn der EX-2.Vorsitzende an den Sitzungen des Vorstandes als Vorstandsmitglied teilgenommen und nicht als Gast und hat er sich an den Diskussionen beteiligt, halten wir die dort gefassten Beschlüsse für nichtig. Der Vorstand war in diesen Sitzungen nicht satzungsgemäß zusammengesetzt. Hat er Gast teilgenommen, muss dies in den Protokollen so vermerkt sein. Wir empfehlen: „Der ehrenamtliche Vereinsvorstand“, erhältlich für 14,80 in unserem http://www.Vereinsbuchladen.de
|
|
|
|
|
|
Bitte bewerten Sie diese Seite durch Klick auf die Symbole.
Ihre Stimme wird gezählt. Bitte warten Sie...
|
|
|
2010/12 |
|
|
1. Wichtiger TO-Punkt Nicht behandelt 2. Landesverband streicht Verein 3. Mitglieder nicht vollständig eingeladen 4. Mitgliederversammlung auswärts 5. Dauerhaft „In Gründung„ 6. Vorstand ohne Wahl im Amt 7. Abwahl eines Spartenvorstands 8. Vorsteuer geltend machen 9. Rederecht bei Vereinsausschluss 10. Private Vorteilsnahme 11. Sofortiger Rücktritt 12. Nicht entlastet 13. Buchführung unvollständig 14. Kursgebühren sind zu versteuern? 15. Die richtige Software 16. Lohnsteuer fällig? 17. Vereinsauflösung zurücknehmen 18. Vergütung für Vorstände
1. Wichtiger TO-Punkt Nicht behandelt Sehr geehrter Herr Lehmann, ich habe im Febr. 2010 - von Ihnen 2 Bücher zum Thema Mitgliederversammlung im Verein sowie Vereinsrecht für Praktiker zur Vorbereitung einer brisanten außerordentlichen Mitgliederversammlung erworben. In der Broschüre "Die Mitgliederversammlung im Verein - Sicher vorbereiten und durchführen" ist auf Seite 38 unter Genehmigung der Tagesordnung u.a. aufgeführt, dass nach Genehmigung der Tagesordnung durch die Versammlung nur noch begrenzt (z.B. in der Reihenfolge) von dieser abgewichen werden kann. Bei unserer MV wurde der neben der Neuwahl wichtigste Punkt, der erst zur Einberufung der a. o. MV geführt hatte nicht behandelt. Wie beurteilen Sie die Lage? Ist es zulässig, dass der wichtigste TOP auf der MV nicht behandelt wird? Ist diese Nichtbehandlung gänzlich unzulässig oder wäre sie zulässig, wenn nach Genehmigung der TOP durch die Versammlung, später gleichwohl die Versammlung formell auf die Behandlung eines oder mehrerer wichtigen TOP verzichtet. Rechtsgrundlage? Für eine baldige Beantwortung meiner Fragen wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüssen R. H. Sehr geehrter Herr H., der Versammlungsleiter kann nach Festlegung der Tagesordnung durch die Mitgliederversammlung diese nur noch bedingt ändern. Die Mitgliederversammlung ist jedoch Herrin des Verfahrens und kann auf Antrag beschließen, einen Punkt nicht zu behandeln. Wir empfehlen: „Die Mitgliederversammlung im Verein„, erhältlich für 14,95 Euro in unserem http://www.Vereinsbuchladen.de
2. Landesverband streicht Verein Sehr geehrte Damen und Herren, Anfang 2007 fand im MV die Jahreshauptversammlung statt mit dem Ziel der Vorstandswahl und Satzungsänderung, um die Gemeinnützigkeit zu erhalten und ins Vereinsregister eingetragen zu werden. 11 Mitglieder waren dafür 8 dagegen. Der Vereinsname wurde dabei von MV in HSV geändert. Die 8 verließen vor der Vorstandswahl aus Protest die Versammlung. Anschließend wurde der Vorstand des HSV durch die restlichen 11 gewählt und der HSV beim AG angemeldet. 2009 wurde durch Beschluß des AG der HSV aus dem Register gestrichen, weil die Satzungsänderung aufgrund eines Fehlers nicht wirksam zustande kam. Jetzt erklärte der 1.Vorsitzende des Landesverbandes, dass mit Streichung des HSV beim AG der Verein auch nicht mehr Mitglied im Landesverband ist. Ist das so? Sehr geehrter Herr G., entscheidend ist hier die Satzung des Landesverbandes. Wenn dort verlangt wird, dass nur eingetragene Vereine Mitglied sein können, wäre dies i.O. Wir empfehlen: „Meine Rechte als Vereinsmitglied„, erhältlich für 14,90 Euro in unserem http://www.Vereinsbuchladen.de
3. Mitglieder nicht vollständig eingeladen Nach der o. g. JHV führten die restlichen 8 insgesamt 5 Versammlungen durch. Die fassten Beschlüsse zur Satzungs- und Namensänderung und ließen den MV nunmehr als MVfH in das Vereinsregister eintragen. Die Versammlungen der 8 fanden statt, ohne Einladung der 11. Damit erreichten die 8 die zur Satzungsänderung erforderliche 2/3 Mehrheit in der Versammlung. Sind solche Beschlüsse gültig ohne Einladung alle Mitglieder? Sind die 11 aus dem HSV nicht mehr Mitglieder im MV, wenn durch Beschluss des AG mit der Streichung des HSV der ursprüngliche Zustand von Anfang 2007 hergestellt wird? Sind die 8, die keine Namensänderung wollten, jetzt automatisch alleinige Rechtsnachfolger des MV? MfG Peter G. Sehr geehrter Herr G.,
ohne Einladung der 11 Mitglieder sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung nichtig.
4. Mitgliederversammlung auswärts Auf Wunsch einiger Mitglieder findet die MGV nicht am Vereinsort, sondern an deren Wohnort ca. 400 km entfernt davon statt. Die Satzung sagt über den Ort der MGV nichts aus. Was ist korrekt? Ulrich M. Sehr geehrter Herr M., eine Mitgliederversammlung findet grundsätzlich am Sitz des Vereines statt. Bei überregional tätigen Verbänden aber auch, z.T. an wechselnden Orten, in der betreffenden Region. Ist Ihr Verein nur im engeren Umkreis tätig, ist die Einberufung der Mitgliederversammlung an einen 400 km entfernten Ort anfechtbar. Wir empfehlen: „Burhoff, Vereinsrecht„ erhältlich in unserem http://www.Vereinsbuchladen.de
5. Dauerhaft „In Gründung„ Sehr geehrte Damen und Herren. Leider kann ich keine Antwort auf folgende Frage finden. Wie lange kann bzw. darf sich rechtlich ein \"Verein in Gründung\" befinden, bis sich dieser Verein über das Eintragen in das Vereinsregister gegründet hat. Auf Ihre Antwort hoffend verbleibe ich mit freundlichem Gruß Dirk L. Sehr geehrter Herr L., ein Verein ist gegründet mit dem Beschluss über die Satzung und der Wahl eines Vorstands. Er damit ein nicht eingetragener Verein (sog. Vor-Verein). Ein „eingetragener Verein„ wird er dann allerdings erst mit Eintragung in das Vereinsregister. War in der Gründungsversammlung beschlossen und in die Satzung aufgenommen worden, dass der Verein einzutragen ist, hat der Vorstand die Verpflichtung, dieses unverzüglich umzusetzen. Wir empfehlen: „Wie gründe ich einen Verein„, erhältlich für 14,85 Euro in unserem http://www.Vereinsbuchladen.de
6. Vorstand ohne Wahl im Amt Hallo, bei einem mir bekannten Verein besteht folgende Situation: Nach Satzung wird der Vorstand durch die Mitgliederversammlung für eine zweijährige Amtsdauer gewählt. Inzwischen sind 3 Jahre seit der letzten Mitgliederversammlung vergangen. Die Amtszeit des amtierenden Vorstandes wäre
demnach beendet. Die Satzung sieht in einem Nachsatz allerdings vor, dass der gewählte Vorstand so lange im Amt bleibt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde. Nun hat der Vorstand ein persönliches Interesse daran, im Amt zu bleiben und somit die schon längst fällige Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verzögern bzw. ganz zu verhindern. Meine Frage: Kann der Vorstand sich auf diese Weise einfach seine Amtszeit verländern und wie sollte man dagegen am besten vorgehen? Ist das Verhalten des Vorstandes gleichzeitig nicht schon eine vorsätzliche Pflichtverletzung, weil bewußt gegen die Satzung verstossen wird? Vielen Dank im voraus für Ihr Interesse und Ihren hilfreichen Ratschlägen. Mit freundlichen Grüßen Detlev L. (auch schon einmal Vorstandsvorsitzender eines Gartenvereins) Sehr geehrter Herr L., Mit der Wahl und Annahme des neuen Vorstands endet die Amtsperiode des bisherigen Vorstands, es sei denn, in der Satzung wird eine andere Regelung festgelegt. Deutlicher wird dies mit der Satzungsformulierung „Mit der turnusmäßigen Neuwahl des Vorstands endet die Amtszeit des bisherigen Vorstands„. Mit der Formulierung "Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen im Amt", kann verhindert werden, dass der Verein handlungsunfähig wird, auch wenn man mit der Mitgliederversammlung über den festgesetzten Termin hinausgeht. Trotzdem ist der Vorstand verpflichtet, unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstands einzuberufen. Verlängert er seine Amtszeit missbräuchlich, sollte hiergegen mit einem Minderheitenverlangen auf Einberufung einer Mitgliederversammlung vorgegangen werden. Wir empfehlen: „Meine Rechte als Vereinsmitglied„, erhältlich für 14,90 Euro in unserem http://www.Vereinsbuchladen.de
7. Abwahl eines Spartenvorstands Hallo Vereinsforum-Team, ich bin 1. Vors. in einem Spartenverein. An mich ist ein Antrag für eine ao. MV. heran getragen worden. In der beigefügten TO sind als Punkte 1. Abwahl des Sportwarts 2. Neuwahl des Sportwarts aufgeführt. Lt. unserer Satzung werden 10% der Mitglieder benötigt, um solch eine ao. Mv. ins Leben rufen zu können, wir haben momentan 38 Mitglieder und der Antrag war von 7 Mitgliedern unterschrieben. Ich habe nun folgende Fragen: - Muß ich die betreffende Person(Sportwart) vorab informieren? - Muß ich der betreffende Person mitteilen wer den Antrag gestellt hat? - Muss ein/der Grund in der MV erörtert werden? - Benötige ich eine Wahlausschuß? - Kann oder muß die Abwahl geheim sein? Für ihre Mühen bedanke ich mich im Voraus. mfg Joachim N.
Sehr geehrter Herr N.,
da Sie sich als „Spartenverein„ bezeichnen, gehen wir davon aus, dass Sie rechtlich kein selbstständiger Verein sind, bei dem die formalen Vorschriften für ein solches Vorgehen in der Satzung geregelt sein sollten. Sind sie ein rechtlich selbstständiger Verein, wird der Sportwart wie alle anderen durch die Einladung mit der aussagefähigen Tagesordnung informiert. Die Abwahl und Wahl hat in der in der Satzung vorgegeben Form zu geschehen, sonst entscheidet der Versammlungsleiter. Dieser kann durch die Mitgliederversammlung überstimmt werden. Wir empfehlen: „Vereinsrecht für Vereinspraktiker„, erhältlich für 16,20 Euro in unserem http://www.Vereinsbuchladen.de
8. Vorsteuer geltend machen Unser Sportplatz wird vom Tennenplatz in einen Rasenplatz umgebaut. Der Sportplatz ist Eigentum der Gemeinde, ist aber an unseren Verein verpachtet, damit wir öffentliche Zuschüsse erhalten. Für den Umbau werden unserem Verein Rechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer ausgestellt. Können wir als Verein auch die in den Rechnungen ausgewiesene Mehrwertsteuer als Vorsteuer in der Steuererklärung beim Finanzamt geltend machen? Dies ginge nur, wenn auch die Nutzer des Platzes umsatzsteuerpflichtig wären. Nach unserer Kenntnis sind Versuche entsprechende Konstruktionen, z.B. Vermietung an einen Tennislehrer der dann von den Mitgliedern monatliche Gebühren nimmt, bisher gescheitert. Da es ja wohl um größere Summen geht, sollten Sie unbedingt einen Steuerberater konsultieren. Wir empfehlen: „Reuber, Die Besteuerung der Vereine„ Loseblattwerk mit Ergänzungslieferungen. Das Standardwerk für den Steuerberater und den Steuerfachmann im Verein„ erhältlich in unserem http://www.Vereinsbuchladen.de
9. Rederecht bei Vereinsausschluss Auf Antrag eines Mitglieds kann nach unserer Satzung ein Vereinsmitglied aus bestimmten Gründen ausgeschlossen werden. Hat das ausgeschlossene Mitglied ein Recht auf eine Kopie des Antrags ? Hat das vom Vorstand ausgeschlossene Mitglied , das dagegen die Mitgliederversammlung anruft, in dieser ein unbeschränktes Rederecht? Gudrun G. Sehr geehrte Frau G., das auszuschließende Mitglied hat ein Verfahren nach rechtstaatlichen Grundsätzen. Das heißt, dass es Gelegenheit haben muss, seinen Standpunkt darzulegen. Wir empfehlen, die Rechte des Mitglieds
eher großzügig auszulegen. Wir empfehlen: „Burhoff, Vereinsrecht„ erhältlich in unserem http://www.Vereinsbuchladen.de
10. Private Vorteilsnahme Guten Tag Vereinsforum, wir haben in unserem mehrsparten Sportverein eine Tennisabteilung. Hier ist ein Tennistrainer tätig, der zweimal in den Sommerferien Jugend-Tenniscamps durchführt. Dieses wird von den Eltern der Tennisjugend extra bezahlt. Dies geht nicht über die Vereinskasse, sondern über das Privatkonto des Trainers. Ich sehe hier eine private Vorteilnahme, zumal auch keine Platzgebühr vom Trainer an den Verein bezahlt wird. Ist meine Annahme richtig der privaten Vorteilnahme ? oder wie sehen sie das ? MFG, Sabine Sch. Sehr geehrte Frau Sch., wenn der Verein diese Lösung so genehmigt hat, sehen wir keine private Vorteilsnahme. Der Verein ist sicher froh, dass überhaupt jemand bereit ist solche Tenniscamps für die Vereinsjugend durchzuführen. Dieser Einstellung sollten sich die Eltern anschließen. Wir empfehlen zur Entspannung: „Das verlorene Jahr – ein Sammelsurium an Emotionen„, erhältlich für 9,90 Euro in unserem http://www.Vereinsbuchladen.de
11. Sofortiger Rücktritt Kann ein auf 2 Jahre gewählter 1. Vors. von heute auf morgen seinen sofortigen Rücktritt erklären und alle Vereinsunterlagen dem 2.Vors.übergeben? Und in welchem Zeitraum muss eine von Mitgliedern gerwünschte außerordentliche VS einberufen werden ? Herzlichen Dank für Ihre Antwort im Forum. Norbert D. Sehr geehrter Herr D., niemand kann dem Vorstands das Recht auf Rücktritt von seinem Amt nehmen. Er kann sogar zur Unzeit zurücktreten, riskiert dann jedoch Schadenersatzansprüche des Vereins, wenn durch eben diesen Rücktritt dem Verein Schaden entstanden ist. Wir empfehlen: „Vereinsrecht für Vereinspraktiker„, erhältlich für 16,20 Euro in unserem http://www.Vereinsbuchladen.de
12. Nicht entlastet Ich bin 1. Vors. im Verein und war gleichzeitig im Vorstand der übergeordneten Kreisguppe. Auf Grund der Vorgehensweise des Kreisgruppenvorstandes habe ich mein Vorstandsamt in der Kreisgruppe niedergelegt. Zur regulären Jahreshauptversammlung der Kreisgruppe im Februar 2010 wurde ich dann in meinem Amt (das ich niedergelegt hatte) nicht entlastet. Was bedeutet dies für mich? Müßte mir der Vorstand nicht mitteilen, warum ich nicht entlasetet wurde? Ich habe bis heute weder ein Protokoll der Versammlung erhalten, noch offiziell eine Information, dass ich nicht entlastet wurde. Wie verhalte ich mich nun richtig? Jacqueline K. Sehr geehrte Frau K., mit der Entlastung verzichtet der Verein den entlasteten Personen gegenüber auf Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche. Die Entlastung erfolgt grundsätzlich nur für Handlungen, die der Mitgliederversammlung durch den Vorstand (im Rechenschaftsbericht) bekannt gegeben wurden oder die die Mitglieder hätten kennen müssen. Wird eine schadenverursachende Handlung erst nach der Entlastung bekannt, gilt der Vorstand für die Handlung nicht als entlastet. Die Entlastung erfolgt in der Regel für das abgelaufene Geschäftsjahr. Der Zeitpunkt der Entlastung ist entweder in der Satzung festgelegt oder er erfolgt gemäß Tagesordnung. Um rechtwirksam zu sein, muss er in der der Einladung beigefügten Tagesordnung aufgeführt sein. In alter Tradition wird die Entlastung nach der Aussprache über den Bericht der Kassenprüfer durch diese beantragt. Dies ist jedoch nicht zwingend, auch andere Mitglieder oder sogar Vorstandsmitglieder können den Antrag auf Entlastung stellen. Die betroffenen Vorstandsmitglieder haben bei der Entlastung kein Stimmrecht. Wir würde die Angelegenheit daher entspannt sehen, da wir die „Nichtentlastung„ eher als „Retourkutsche„ für Ihren Rücktritt ansehen. Haben Sie einen anderen Eindruck, sollten sie sich rechtlich beraten lassen. Wir empfehlen: „Andres Reisen„, erhältlich für 9,90 Euro in unserem http://www.Vereinsbuchladen.de
13. Buchführung unvollständig Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin Kassenwartin in einem gemeinnützigen Verein. Anlässlich einer Tombola wurden dem Verein etliche Gutscheine für Waren oder Dienstleistungen gespendet, für die eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden soll. Belege oder Kopien dieser Gutscheine liegen mir aber nicht vor, sondern lediglich eine Liste eines Vorstandmitglieds mit den gespendeten Werten. Kann ich unter diesen Voraussetzungen überhaupt Spendenbestätigungen ausstellen? Vielen Dank im Voraus. Freundliche Grüße Myriam H. Sehr geehrte Frau H.,
wir würden die Liste des Vorstands als Eigenbeleg ansehen. Lassen sie das Vorstandsmitglied diesen Beleg unterschreiben und dabei erläutern, warum keine Quittungskopien ausgestellt wurden. Wir empfehlen: „Dauber, Vereinsbesteuerung kompakt„ erhältlich in unserem http://www.Vereinsbuchladen.de
14. Kursgebühren sind zu versteuern? In unserem Verein für Rehasportmassnahmen bieten wir auch Nichtmitgliedern die Teilnahme an unserem Reha-Training an. Dies geschieht i.d.R. über die Krankenkassen. Nun meint das Finanzamt, dass die Einnahmen von den Krankenkassen bzw. von Nichtmitgliedern dem wirtschaftl. Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind. Liegt das Finanzamt mit seiner Ansicht richtig? Rolf K. Sehr geehrter Herr K., wir hätten nach ihrer Frage dies auch eher dem Zweckbetrieb zugeordnet. Es gibt sehr viele Reha-Vereine, vielleicht erkundigen Sie sich einmal dort, wie dies bei den Kollegen gehandhabt wird. Ggfs. sollten Sie auch einen Steuerberater einschalten. Wir empfehlen: „Reuber, Die Besteuerung der Vereine„ Loseblattwerk mit Ergänzungslieferungen. Das Standardwerk für den Steuerberater und den Steuerfachmann im Verein„ erhältlich in unserem http://www.Vereinsbuchladen.de
15. Die richtige Software Hallo, wir suchen eine Software, die folgende Aufgaben erfüllt. 1. Adressverwaltung 2. Mailfunktion mit Zugriff auf die Adressverwaltung 3. Idealerweise eine webbasierte Lösung, so dass verschiedene Personen an unterschiedlichen Orten damit arbeiten können. 4. evtl auch weitere vereinsrelavante Aufgaben, wie.Spendenbescheinigungen, Kassenbuch,.... Vielen Dank vorab für eure Tipps und Ratschläge, viele Grüße J. U. Sehr geehrter Herr U., in unserem Vereinsbuchladen können sie die Software entweder mit einer Demo-Version testen oder sie haben ein großzügiges Rückgaberecht. http://www.Vereinsbuchladen.de
16. Lohnsteuer fällig? Guten Tag! Wenn wir eine Lehrerin im Verein beschäftigen ( 10 Euro pro Stunde, höchstens 12 Stunden pro Monat = 120 Euro im Monat), müssen wir doch keine Steuern zahlen und sie , als Arbeitnehmerin bei Knappschaft oder so anmelden? Sie möchtet gerne einen Vertrag von uns, dass sie bei uns beschäftigt ist. Was muss in dem Fall alles berücksichtigt werden? Vielen Dank. Oksana P.
Sehr geehrte Frau P., über die Möglichkeit der Beschäftigung von Mitarbeitern im Verein informiert sie umfangreich und ins Detail gehend unsere Broschüre: „Jobmaschine Verein„, erhältlich für 14,90 in unserem http://www.Vereinsbuchladen.de
17. Vereinsauflösung zurücknehmen Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe im Internet Ihre Seite zum Thema Verein entdeckt. Diese ist sehr hilfreich, jedoch bekomme ich eine Frage nicht beantwortet. Kann ich eine Vereinsauflösung wieder rückgängig machen? Unser Verein befindet sich in Liquidation und wird zum September gelöscht. Wie kann ich dies wieder rückgängig machen? Vielen Dank für die Hilfe. MfG Alexandra Sch. Sehr geehrte Frau Sch., auch in der Liquidation kann die Mitgliederversammlung Beschlüsse fassen, so auch, diese aufzuheben. Der Beschluss ist von den Liquidatoren darauf zu prüfen, ob er dem Zweck und Wesen der Liquidation entspricht. Wir empfehlen: „Der eingetragene Verein„, erhältlich in unserem http://www.Vereinsbuchladen.de
18. Vergütung für Vorstände Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin Vorsitzende eines gemeinnützigen Vereins, der Träger eines Kindergartens ist. Die mit dieser Tätigkeit verbundene Arbeit wird immer mehr. Gibt es die Möglichkeit, sich den Aufwand vergüten zu lassen? Auch rückwirkend? Grüße Karen R. Sehr geehrte Frau R., der Arbeitsaufwand eines Vorstandes ist häufig von dem eines Hauptamtes kaum noch zu unterscheiden. Trotzdem ist es nicht möglich, allein hieraus einen Anspruch auf Entschädigung durch den Verein abzuleiten. Die Satzung kann jedoch eine angemessene Vergütung für die Tätigkeit als
Vorstandsmitglied festlegen. Diese Vergütung ist regelmäßig zu versteuern. Pauschale Aufwandsentschädigungen gelten mit Ausnahme der sog. Übungsleiterpauschale und der Ehrenamtspauschale als Vergütung. Sie müssen durch die in Satzung gedeckt sein und sich in einem üblichen Rahmen halten. Dagegen kann der Vorstand verlangen, dass eigene Vermögensmittel, die er aufgewendet hat, um die Amtsführung zu ermöglichen, ihm erstattet werden. Dies sind alle Vermögensopfer mit Ausnahme der eigenen Arbeitszeit und Arbeitskraft, die der Vorstand zwecks Ausführung seines satzungsmäßigen Auftrages freiwillig auf Anweisung der hierzu befugten Vereinsorgane oder als notwendige Folge der Auftragsausführung erbringt. Insbesondere sind dies die Auslagen für Reisekosten, Telefon, Porto und Büromaterialien. Die Auslagen müssen tatsächlich angefallen sein, für die Führung des Amtes erforderlichen sein und sich in einem angemessenen Rahmen halten. Der Vorstand muss Auslagen nicht aus eigenen Mitteln vorschießen sondern hat einen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses durch den Verein. Aus „Lehmann, Der ehrenamtliche Vereinsvorstand„ ISBN 3-9808778-1-7 Euro 14,80 erhältlich im Buchhandel oder unter http://www.Vereinsbuchladen.de
|
|
 |
|
 |