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2010/04

1) Anzahl der Vorstände strittig
2) Vorstand erhält Vergütung
3) Keine Mehrheit
4) Kostenerstattung trotz Rauswurf
5) Inhalt eines Kassenberichts

6) Einsicht in Vorstandsprotokolle
7) Vereinsauflösung ohne Beschluss
8) Verzicht auf Gemeinnützigkeit
9) Wer ist zuständig
10) Familienangehörige im Vorstand

11) TOPs durcheinandergewürfelt
12) Beschluss über Protokoll
13) Vorstand tritt zurück
14) Unterschied Schatzmeister/Kassenprüfer
15) Beisitzer zugleich Kassenprüfer

16) Verein für Veranstaltung
17) Neuwahl wg. Rücktritt
18) Nichtmitglieder in Mitgliederversammlung
19) Verein Mitglied eines Vereins

1) Anzahl der Vorstände strittig

Sehr geehrte Damen und Herren, in unserer Satzung stehen unter \"Vorstand\" 6 Posten. Unter dem Pumkt \"Wahlen\" im Paragraph \"Mitgliederversammlung\" stehen div. weitere Posten. Nun wird schon seit mehr als 20 Jahren der Vorstand aus 11 Personen zusammen gesetzt (die 6 laut Satzung + 5 aus der Ruprik Wahlen). Es war auch Sinnig. Nun konnten im Jahr 2010 zwei der Zusatzposten nicht besetzt werden und in der Versammlung sagt man jetzt: Laut Satzung gibt es ja nur die 6 Posten fertig. Gibt es nicht das Gewohnheitsrecht für die anderen 5 Posten? Kann man wirklich nach 20 Jahren den Vorstand einfach wieder so verkleinern? Vielen Dank für ihre Hilfe MfG Norbert P.

Sehr geehrter Herr P.,
eine der vielen Satzungen, die nicht eindeutige Regelungen enthalten. Wir gehen davon aus, dass der Vorstand ihres Vereins aus sechs Personen besteht. Dies würde bedeuten, dass sie auch nur sechs Posten besetzen müssen. Die unter "Wahlen" genannten fünf weiteren Positionen sind aus unserer Sicht keine Vorstandsämter. Ein Gewohnheitsrecht kann nicht gegen die Satzung entstehen. Wenn unsere Interpretation richtig ist, muss es bei sechs Vorstände bleiben. Ihr empfehlen unsere Broschüre "Der ehrenamtliche beim Vorstand", die sie im Buchhandel oder unter www.vereinsbuchladen.de beziehen können. Sollten sie ihre Satzung generell bearbeiten wollen, empfehlen wir zusätzlich unsere Broschüre "Vereinsrecht für Vereinspraktiker".

2) Vorstand erhält Vergütung

Sehr geehrte Damen und Herren, immer noch beschäftigt uns das Problem der Bezahlung eines Vorstandsmitgliedes für regelmäßige Arbeitsleistung in unserem Verein. Das ehrenamtlich gewählte Vorstandsmitglied in der Funktion eines Organisationsleiters erhält für 40 Stunden Arbeit monatliches Gehalt gezahlt. Unser Vorstandsvorsitzender meint aber, das er kein abhängig Beschäftigter ist, sondern einen Dienstvertrag als organschaftliche Stellung. So einen besonderen Vertreter nach 33 BGB gibt es aber in unserer Satzung nicht. Jetzt will das Finanzamt dazu eine Prüfung vornehmen. Was passiert 1. mit unserer Gemeinnützigkeit und 2. welche und wielange zurück muss der Verein damit rechnen, Steuern nachzuzahlen? MfG D.S.

Sehr geehrter Herr S.,
es ist durchaus möglich, dass ein Vorstandsmitglied im Rahmen eines Dienstvertrages eine Vergütung erhält. Erhält er diese Vergütung allerdings für seine Tätigkeit als Vorstand, muss diese Möglichkeit in der Satzung verankert sein. Außerdem muss die Mitgliederversammlung über die Vergütung beschlossen haben. Und letztlich muss die Vergütung vergleichbar sein mit der Vergütung ähnlicher Tätigkeiten. Voraussetzung für die Bestellung eines besonderen Vertreters ist ebenso, dass diese Möglichkeit in der Satzung vorgesehen ist. Welche Auswirkungen eine Prüfung des Finanzamtes hat, können wir von ihr nicht beurteilen. Wir empfehlen jedoch dringend, juristischen und steuerlichen Rat einzuholen. Für den Leser mit juristischen Vorkenntnissen empfehlen wir "Der eingetragene Verein" und für den Steuerberater "Reuber, Die Besteuerung der Vereine". Beide können sie über unseren www.Vereinbuchladen.de bestellen.

3) Keine Mehrheit

Bei unserer diesjährigen Mitgliederversammlung steht auch eine Satzungsänderung auf der Tagesordnung. Kann ich die Versammlung bis zum diesen Tagesornungspunkt durchführen, obwohl ich weiß, dass die erforderliche Mehrheit nicht erreicht werden kann. Muss ich vertagen oder abbrechen? Hans G.

Sehr geehrter Herr G.,
die hellseherischen Fähigkeiten eines Versammlungsleiters schätzen wir sehr hoch ein. Unabhängig davon ist jedoch ein Tagesordnungspunkt auch dann zu behandeln, wenn eine Mehrheit ausgeschlossen erscheint. Wir empfehlen unsere Broschüre "Die Mitgliederversammlung im Verein", die sie im örtlichen Buchhandel oder unter www.vereinsbuchladen.de beziehen können.

4) Kostenerstattung trotz Rauswurf

Guten Tag, ich hatte als A-Leiter ungerechtfertigten Ärger mit einem Großverein. a) Daraufhin habe für Zeit nach der lfd. Saison meine Diemste (nicht meine Mitgliedschaft) gekündigt und mitgeteilt, dass ich einen eigenen Verein gründen werde und dies auch gemacht. Hat mich der Vorstand rausgeschmissen. Ist das Rechtens? Habe keine Abwerbung gemacht. b) Zur Abrechnung meiner finanziellen Vorlagen: Habe sehr viel in die übernommene aber abgeschmierte Abteilung gesteckt und wieder aufgebaut. Kann ich da dem Hauptverein gegenüber meine Bürokosten (anteil. Equipment, Strom, Heizung...) in Rechnung stellen? Danke im Voraus für Ihre Hilfe.

Für die Kündigung einer Mitgliedschaft durch den Verein (Rausschmiss) ist erforderlich, dass das Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen abgewickelt wurde. Dazu gehört, dass der Tagesordnungspunkt unter Namensnennung des Betroffenen in der Einladung zu Mitgliederversammlung fristgerecht aufgeführt wurde und dieser Gelegenheit hatte, zu den dort erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Es muss für die Entscheidung der Mitgliederversammlung stichhaltige Gründe geben. Eine willkürliche Entscheidung wäre anfechtbar.
Unabhängig davon ob ihre Entlassung aus dem Verein rechtens war oder nicht, haben sie einen Anspruch auf Erstattung der von ihnen gemachten Auslagen.
Wir empfehlen Ihnen unsere Broschüre" Meine Rechte als Vereinsmitglied", die sie im örtlichen Buchhandel oder unter www.vereinsbuchladen.de beziehen können.

5) Inhalt eines Kassenberichts

Bericht des Kassierers in der Hauptversammlung. Die Angabe des K. lautete: Wir kommen so gerade mit den Beiträgen aus. Was muß ein Kassenbericht enthalten?

Sicherlich mehr als der von Ihnen genannte Hinweis. Schließlich soll nicht zuletzt aufgrund des Kassenberichts der Vorstand entlastet werden. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt nur für die Dinge, die der Mitgliederversammlung bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Eine Entlastung des Vorstandes ohne aussagefähigen Kassenbericht ist daher wertlos. Es muss daher im Interesse des Vorstandes liegen, das den Mitgliedern ein aussagefähiger Kassenbericht präsentiert wird. Wie der Vorstand idealerweise die Versammlung informiert, erfahren Sie in unserer jetzt herausgekommenen Broschüre "Ehrenamtliches Vereinsmanagement", die Sie im örtlichen Buchhandel oder unter www.vereinsbuchladen.de beziehen.

6) Einsicht in Vorstandsprotokolle

guten tag, ich würde mich gerne erkundigen, ob und unter welchen voraussetzungen ich als vereinsmitglied einsicht in die vorstandsprotokolle verlangen kann. die vereinssatzung sagt dazu nichts aus. vielen dank T.M.
Sehr geehrter Herr M.,
Einsichtsrechts in die Vorstandsprotokolle haben grundsätzlich nur die Vorstandsmitglieder. Eine Ausnahme kann es geben, wenn sie persönlich betroffen sind. Zum Beispiel in einem Rechtsstreit mit dem Verein. Eine Informationspflicht hat der Vorstand in der Mitgliederversammlung. Dort muss er ihnen ausführlich auf alle Fragen eine Antwort geben. Wir empfehlen Ihnen unsere Broschüre "Meine Rechte als Vereinsmitglied", die sie im örtlichen Buchhandel oder unter www.vereinsbuchladen.de bestellen können.

7) Vereinsauflösung ohne Beschluss

hallo, jahreslang war ich vorsitzender eines heimatvereins und nun haben wir einen neuen vorsitzenden. da es keinehelfer gibt, der verein die laufenden kosten nicht tragen kann, soll der verein aufgelöst werden. fragen: darf der vorstend der eigentlich offiziell auf einer versammlung zurückgereten ist, vereinseigentum wie bänke, schautafeln entfernen und verkaufen? muss der verein auch wenn er noch nicht aufgelöst wurde, keine jhv fürmitglieder durchführen? wäre über eine antwort sehr dankbar Hubert K.

Sehr geehrter Herr K.,

in der Regel ist für die Auflösung des Vereins ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Jener satzungsmäßiger Ausgestaltung bedarf dieser häufig einer qualifizierten Mehrheit. In dieser Versammlung werden Liquidatoren bestellt, die den Verein abwickeln. Das Vorgehen bei einer Vereinsauflösung beschreiben wir ausführlich in unserer Broschüre "Vereinsrecht für Vereinspraktiker". Sie können diese im örtlichen Buchhandel oder unter www.vereinsbuchladen.de beziehen.

8) Verzicht auf Gemeinnützigkeit

Wir möchten unsere Gemeinnützigkeit zum nächsten Jahr aufgeben und als normaler Verein weiter bestehen. Das Konto wird auf Null gebracht.Aber wie stets es mit unserem Blockhaus/Inventar, kann dies ohne weiteres übernommen werden ? Gibt es hier Nachbewertungen? Vielen Dank für Ihre Antwort. Norbert D.

Sehr geehrter Herr D.,
ein Verzicht auf die Gemeinnützigkeit ist steuerrechtlich nach der Mehrzahl der Fachliteratur nicht möglich. Wenn doch, wäre er ähnlich wie eine Vereinsauflösung zu sehen. Das heißt, dass das angesammelte Vereinsvermögen einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden muss. Holen sie daher vorher entsprechende Informationen bei ihrem Finanzamt ein oder beraten Sie sich mit einem Steuerberater. Wir empfehlen das Buch "Vereinsbesteuerung kompakt", dass sie unter www.vereinsbuchladen.de beziehen können.

9) Wer ist zuständig

Guten Tag, folgende Frage stellt sich mir: ich habe eine Satzung in der es zum einen diesen Absatz unter \"Mitgliederversammlung\" Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen werden. und zum anderen diesen Absatz unter Vorstand gibt: Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist insbesondere zuständig für: a) vorläufige Festlegung der Spielgruppen— und Kindergarten- Betreuungsbeiträge b) Entscheidung über die Aufnahme von Kindern im Kindergarten in Zusammenarbeit mit den pädagogischen Kräften. Wer ist hier für Entscheidungen in Personalangelegenheiten, insbesondere der Kündigung von Personal zuständig? Fällt so etwas unter\"...die laufenden Geschäfte des Vereins\"? Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen, zumindest eine tendenzielle Auslegung. Herzliche Grüße,

Unsere Tendenz wäre, die Entscheidung über Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern Vorstand zuzurechnen. In einem Kindergarten wird dies sicherlich zu den laufenden Geschäften. Dies kann aber in der Satzung anders geregelt sein. Unabhängig davon empfehlen wir einen Juristen zu konsultieren.

10) Familienangehörige im Vorstand

Sehr geehrte Damen und Herren, darf ein geschäftsführender Vorstand, 1. Vorsitzender, Geschäftsführer und Kassenwart aus Familenangehörigen einer Familie bestehen?

Wenn die Satzung nichts gegenteiliges aussagt, könnte der gesamte Vorstand aus Mitgliedern einer Familie bestehen. Die Mitgliederversammlung ihrer Wahlentscheidung unabhängig, solange sie sich an Gesetz und Satzung hält. Näheres erfahren Sie dazu in unserer Broschüre "Der ehrenamtliche Vereinsvorstand", welche sie im örtlichen Buchhandel oder unter www.vereinsbuchladen.de beziehen können.

11) TOPs durcheinandergewürfelt

Mein Verein hat demnächst die jährl. Mitgliederversammlung. Termingerecht wurde hierzu eingeladen. Die hierbei aufgeführten Tagesordnungspunkte wurden wie üblich durchnummeriert (z.B. Ziff. 1 - 15). Durch einen mir unerklärlich gemachten Fehler haben die TOP unterschiedliche Ziffern wie z.B. TOP 556 - TOP 570 oder TOP 181 - TOP 195). Meine Frage: Ist eine solche Einladung mit den vollkommen unterschiedlichsten TOP i.S. des Vereinsrechts rechtsgültig? Kann die Mitgliederversammlung abgelehnt und nichtig erklärt werden? Für eine aussagekräftige Antwort bedanke ich mich im voraus. Willi D.

Sehr geehrter Herr D.,
so ist das mit der EDV. Sie spielt manchmal mit uns. Wir halten diesen Fehler jedoch nicht für entscheidend für die Durchführung der Mitgliederversammlung und für die Rechtswirksamkeit der dort gefassten Beschlüsse. Sie rufen in der Mitgliederversammlung jedoch die Tagesordnungspunkte nach diesen seltsamen Nummern auf. Wenn Sie eine gutwillige Mitgliederversammlung vor sich haben, verteilen sie vor Beginn einer Tagesordnung mit richtiger Nummerierung. Diese lassen sie unter dem Tagesordnungspunkt "Genehmigung der Tagesordnung" schließen. Viele Tipps zu einer gelungenen Mitgliederversammlung und zu deren rechtlich sicherer Durchführung erhalten Sie in unserer Broschüre "die Mitgliederversammlung im Verein", welche sie im örtlichen Buchhandel oder unter www.vereinsbuchladen.de beziehen können.

12) Beschluss über Protokoll

Obwohl in Satzung und Geschäftsordnung nicht vorgesehen, wird seit Jahren das Protokoll der Hauptversammlung vorgelesen, zur Abstimmung gestellt und von 2 Mitgliedern unterzeichnet. Ist es möglich, das Protokoll stattdessen auszulegen bzw. in Umlauf zu geben? Walter O.

Sehr geehrter Herr O.,
das Protokoll ist rechtswirksam, wenn es von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben wurde. Das Verlesen des Protokolls in der nächsten Mitgliederversammlung ist in vielen Vereinen üblich, begründet jedoch nicht die Rechtswirksamkeit desselben. es ist aus unserer Sicht auf jeden Fall sinnvoll, das Protokoll früher den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. Häufig ist es so, dass sich aus dem Protokoll Aufgaben Hinweise für Mitglieder oder Dritte ergeben. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in unserem Heft "Protokollführung im Verein", welches sie im örtlichen Buchhandel oder unter www.vereinsbuchladen.de beziehen können.

13) Vorstand tritt zurück

Rücktritt eines Vorstandsmitglieds wenn darüber in der satzung nichts ausgesagt ist. Fritz R.

Sehr geehrter Herr R.,
Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit zurücktreten. Nur im Falle eines Rücktritts zur Unzeit können sich unter Umständen Schadensersatzforderungen ergeben. Dabei sind jedoch auch die Vereinsinteressen und die persönlichen Interessen gegeneinander abzuwägen. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserer Broschüre" Der ehrenamtliche Vereinsvorstand", welches sie im Buchhandel und unter www.vereinsbuchladen.de beziehen können.

14) Unterschied Schatzmeister/Kassenprüfer

Sehr gute Seiten! Bräuchte aber noch eine Antwort auf zwei Fragen: 1.Tätigkeitsunterschiede Kassier und Schahtzmeister in einem Verein?

Sehr geehrter Herr Z.,
die Bezeichnungen können in der Satzung frei gewählt werden. Entscheidend ist die Aufgabenstellung, wie sich aus der Stellenbeschreibung ergeben sollte. Muster einer Stellenbeschreibung und weitere Tipps für Vereinsvorstände finden Sie in unserem neuen Buch "Ehrenamtliches Vereinsmanagement", welches sie im örtlichen Buchhandel oder unter www.vereinsbuchladen.de bestellen können.

15) Beisitzer zugleich Kassenprüfer

2. Können Beisitzer im Verein auch zugleich Kassenprüfer oder Revisoren sein? Danke für eine Antwort Stefan Z. Ausstellungen

Sehr geehrter Herr Z.,
die Frage ist, welche Funktionen die Beisitzer im Verein haben. Sind diese Mitglieder des Vorstandes, können sie nicht gleichzeitig Kassenprüfer sein. Die Kassenprüfer prüfen im Auftrag der Mitgliederversammlung die Tätigkeit des Vorstandes im vergangenen Jahr. Wären also Vorstandsmitglieder gleichzeitig Kassenprüfer, würden diese sich selbst prüfen. Dann könnte man die Prüfung auch gleich lassen. Wir empfehlen unseren Broschüre "Die Kassenprüfung im Verein", welche sie im örtlichen Buchhandel oder unter www.vereinsbuchladen.de beziehen können.

16) Verein für Veranstaltung

Hallo, wir führen jedes Jahr ein Rennen mit Klapprädern durch. Jetzt haben wir uns überlegt, welche Rechtsform für uns als Veranstalter geeignet wäre, um eine Haftung zu begrenzen sowie evtl. Steuerforderungen zu vermeiden. Für Ratschläge wären wir dankbar. Pjotr S.

Sehr geehrter Herr S.,
mit der Gründung eines Eingetragenen Vereins können Sie die Haftungsrisiken der Mitglieder ausschließen und der Vorstände begrenzen. Als gemeinnütziger Verein haben sie zusätzlich steuerliche Vorteile. Wir empfehlen Ihnen unsere Broschüre "Wie gründe ich einen Verein", die mit vielen Tipps und Anregungen sie sicher zur Vereinsgründung führen wird. Sie erhalten diese Broschüre im örtlichen Buchhandel oder unter www.vereinsbuchladen.

17) Neuwahl wg. Rücktritt

Im vergangenen Jahr wurde in unserem Verein für zwei Jahre ein neuer Vorstand gewählt. Ein Stellvertreter ist nun von seinem Amt zurückgetreten. Für ihn soll nun ein neues Vorstandsmitglied gewählt werden. Wie geht man vor? Das neue Vorstandsmitglied nur für ein Jahr wählen und im nächsten Jahr den gesamten Vorstand neu? ODER Jetzt den gesamten Vorstand wieder für zwei Jahre neu wählen. Vielen Dank für eine baldige Antwort. Gabriele T.

Sehr geehrte Frau T.,
über die Amtszeit eines Vorstandes sollte es Hinweise in ihrer Satzung geben. Üblich ist, bei Nachwahlen die Amtszeit des nachträglich gewählten Vorstandes der restlichen Amtszeit des ordentlichen Vorstandes anzupassen. Fragen und Lösungen zu rechtlichen Problemen des ehrenamtlichen Vereinsvorstandes finden Sie in unserer Broschüre "Der ehrenamtliche Vereinsvorstand", welche sie im örtlichen Buchhandel unter www.vereinsbuchladen.de beziehen können.

18) Nichtmitglieder in Mitgliederversammlung

Ich bin Vorsitzender eines Sportvereins. Fall A. In 3 Wochen haben wir eine Jahreshauptversammlung mit Neuwahlen. Auf der Tagungsordnung steht unter anderen auch Bericht des Kassenwarts. Nun haben sich drei Ehemalige Vereinsmitglieder angekündigt an der JHV teilzunehmen. In unserer Satzung ist diesbezüglich nichts festgeschrieben. Dazu meine Fragen 1. Muss ich (Versammlungsleiter) die, nicht geladenen, Nichtmitglieder aus dem Vereinsheim verweisen? 2. Muss ich den nichtgeladenen Nichtmitglieder zutritt zur JHV, in das Vereinsheim gewähren ? 3. Darf ich die Nichtmitglieder für gewisse Tagesortungspunkte, aus dem Raum, verweisen? 4. Wie soll ich mich verhalten, wenn sie sich mündlich in der Versammlung äußern? 5. Was sind diesbezüglich meine Rechte und Pflichten? Fall B. Bei der im letztem Jahr stattgefundenen „Außerordentlichen nichtöffentlichen Mitgliederversammlung“, wurden zwei ehemalige Mitglieder zum Thekendienst eingeteilt, die diesen Dienst auch ganz hervorragend durchgeführt haben. Meine Frage dazu. War das in Ordnung oder hätten Vereinsmitglieder zum Thekendienst eingeteilt werden müssen? Ich bedanke mich im voraus für ihr Bemühungen. Dieter V.

Sehr geehrter Herr V.,
die Mitgliederversammlung ist, wie der Name schon sagt, eine Versammlung der Mitglieder. Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, können Gäste zugelassen werden. Dieses entscheidet zunächst der Versammlungsleiter, der jedoch durch die mit der Versammlung überstimmt werden kann. So Ihrer Frage: Sie müssen niemanden zu der Versammlung zulassen, der nicht Mitglied des Vereins ist. Die Personen, die Thekendienst ausführen, nehmen an der Mitgliederversammlung nicht teil. Sie haben also auch kein Stimmrecht und ein Rederecht. Bei Bedarf können Sie diese bitten, den Raum zu verlassen. Wir empfehlen, in der Versammlung an die stimmberechtigten Mitglieder Stimmkarten ausgeben zu lassen. Damit haben sie jederzeit einen Überblick, wer stimmberechtigt ist. Wir empfehlen Ihnen unsere Broschüre "Mitgliederversammlung im Verein", die sie sicher durch die Mitgliederversammlung führen wird. Stimmkarten erhalten Sie ebenfalls in unserem Internetshop www.vereinsbuchladen.de.

19) Verein Mitglied eines Vereins

Sehr geehrte Damen und Herren,
auch nach langer Recherche bin ich nicht fündig geworden. Darum wende ich mich an Sie.
Ich möchte wissen, ob es möglich ist, dass ein Verein (nicht eingetragen) Mitglied eines eingetragenen Vereins werden kann? Vielen Dank für Ihre Mühe
Mit freundlichen Grüßen
Henning B.

Sehr geehrter Herr B.,
Nichtrechtsfähige Vereine sind aktiv und passiv parteifähig (§ 50 Abs. 2 ZPO). Die aktive Parteifähigkeit wurde mit der Entscheidung BGH 02.07.2007 - II ZR 111/05 durch den BGH ausdrücklich festgestellt. Wir gehen daher davon aus, dass auch ein nicht eingetragener Verein Mitglied einer anderen Vereins werden kann. Wir empfehlen Sauter, Der eigetragene Verein, erhältlich unter http://www.vereinbuchladen.de

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