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Bestellung des Vorstands und Ende der Amtszeit

Bestellung des Vorstands und Ende der Amtszeit

Nach Paragraph 27 Absatz 1 BGB erfolgt die Bestellung des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Satzung kann diese Zuständigkeit anderes regeln, in dem zum Beispiel die Bestellung des Vorstandes einem Kuratorium oder einem Beirat übertragen wird. Dann muss jedoch auch eine Abschrift über die Bestellung dieses Organs beim Registergericht eingereicht werden.
Bei der Wahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung sind die formalen Vorschriften der Satzung genau zu beachten, denn sonst führt dies regelmäßig zur Ungültigkeit der Wahl. Das Wahlverfahren sollte in der Satzung geregelt sein. Den Vorstand auf schriftlichem Wege zu wählen ist nur möglich, wenn es in der Satzung verankert ist oder alle Mitglieder des Vereins diesem Verfahren zustimmen. Üblich sind das Blockwahlverfahren und die Einzelabstimmung. Im Blockwahlverfahren wird der gesamte Vorstand in einem Abstimmungsgang in gewählt. Erhält er nicht die erforderliche Mehrheit, wird über die Kandidaten anschließend einzeln abgestimmt. Das Blockwahlverfahren muss ausdrücklich in der Satzung gestattet werden.
Die Bestellung zum Vorstand ist vollzogen, wenn der Kandidat die erforderliche Mehrheit erhalten und die Wahl angenommen hat. Die Vorstandsbestellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Eintragung ins Vereinsregister. Jedoch sind die Vorstandsmitglieder verpflichtet, jede Änderung des Vorstands dem Vereinsregister anzumelden. Wenn in der Satzung nicht anders geregelt, endet das Vorstandsamt mit dem Ablauf der Wahlperiode. Wenn auf drei Jahre gewählt wurde, wird ab dem Datum der Mitgliederversammlung gezählt. Wenn die Mitgliederversammlung lt. Satzung „bis zum 31.3. eines Jahres durchgeführt werden muss“ könnte man die Amtsdauer als bis zur Durchführung der Mitgliederversammlung vereinbart sehen.
Ein Vorstand kann als einzige Amtshandlung nach dem Ablauf seiner Wahlperiode noch eine Mitgliederversammlung einberufen. Es ist sinnvoll in der Satzung zu formulieren, dass der amtierende Vorstand bis zur Neubesetzung des Vorstands im Amt bleibt. Dies ist keine unbestimmte Verlängerung der Amtszeit. Der amtierende Vorstand ist vielmehr verpflichtet, unverzüglich Neuwahlen herbeizuführen.
Aus „Lehmann, Der ehrenamtliche Vereinsvorstand“ ISBN 3-9808778-1-7 Euro 14,80
Erhältlich im Buchhandel oder unter http://www.Vereinsbuchladen.de


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