Die steuerlichen Bereiche des Vereins

Ideeller Bereich

Grundsätzlich jene Einnahmen, für die keine Gegenleistungen erbracht werden: (Echte) Mitgliedsbeiträge, wenn diese satzungsgemäß beschlossen wurden. Umlagen, wenn diese Satzung die Erhebung von Umlagen zulässt und diese satzungsgemäß beschlossen wurden, Sach- oder Geldspenden, wenn diese ohne direkte Gegenleistung erfolgen (Zuwendungen von Nutzungen oder [Arbeits-] Leistungen werden nicht als Spenden anerkannt), Zuschüsse.
Einnahmen des ideellen Bereichs unterliegen nicht der Körperschaft- oder Gewerbesteuer. Bei einem nicht gemeinnützigen Verein gilt dies nur für die Mitgliedsbeiträge.

Vermögensverwaltung

Kapitalerträge aus Einlagen bei Kreditinstituten, Wertpapieren - Den Zinsabschlag können Sie vermeiden, wenn Sie dem Kreditinstitut eine sog. NV2B Bescheinigung des Finanzamtes vorlegen.
Vermietungs- und Verpachtungseinnahmen gehören grundsätzlich zur steuerfreien Vermögensverwaltung. Zweckbetrieb

Zweckbetriebe

Ausdrücklich anerkannte Zweckbetriebe sind wirtschaftliche Tätigkeiten, die auf das engste mit den gemeinnützigen Zielen des Vereins verbunden sind. Als steuerbegünstigte Zweckbetriebe sind zum Beispiel anerkannt: Alten- und Pflegeheime, Kinder- Jugend- und Erziehungsheime u.e.m..

Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind steuerbegünstigte Zweckbetriebe, wenn die Einnahmen daraus einschließlich der Umsatzsteuer 35.000 € im Jahr nicht überschreiten. Wird die Grenze von 35.000 € überschritten, werden die Veranstaltungen grundsätzlich zu steuerpflichtigen Tätigkeiten. Sportveranstaltungen, an denen bezahlte Sportler teilnehmen, sind immer ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

Der Sportverein kann bei Überschreiten der 35.000 € - Grenze dafür optieren, dass seine sportlichen Veranstaltungen weiterhin als Zweckbetrieb behandelt werden, soweit dabei keine bezahlten Sportler mitwirken.

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Wenn der Verein in Teilbereichen eine auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet Betätigung ausübt, liegt i.d.R. ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Die wirtschaftliche Betätigung darf jedoch nicht zum Selbstzweck werden, hinter dem das gemeinnützige Ziel zurücktritt, andernfalls wird die Gemeinnützigkeit gefährdet.

Der Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs werden nur besteuert, wenn diese 35.000 € überschreiten, dann aber ab dem ersten Euro. Mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind als ein Geschäftsbetrieb zusammenzufassen. Diese Freigrenze können nicht gemeinnützige Vereine nicht in Anspruch nehmen.

Die Ermittlung der Steuerschuld

Werden die Besteuerungsgrenzen von je 35000 € bei dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und/oder den sportlichen Veranstaltungen überschritten, ist der Überschuss aus dem/den Bereichen, die die Besteuerungsgrenzen überschritten haben, durch Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln und (abzüglich eines Freibetrages von 3835 €) mit dem Körperschaftsteuersatz zu versteuern.

Die steuerlichen Bereiche des Vereins

Ideeller Bereich

Grundsätzlich jene Einnahmen, für die keine Gegenleistungen erbracht werden: (Echte) Mitgliedsbeiträge, wenn diese satzungsgemäß beschlossen wurden. Umlagen, wenn diese Satzung die Erhebung von Umlagen zulässt und diese satzungsgemäß beschlossen wurden, Sach- oder Geldspenden, wenn diese ohne direkte Gegenleistung erfolgen (Zuwendungen von Nutzungen oder [Arbeits-] Leistungen werden nicht als Spenden anerkannt), Zuschüsse.
Einnahmen des ideellen Bereichs unterliegen nicht der Körperschaft- oder Gewerbesteuer. Bei einem nicht gemeinnützigen Verein gilt dies nur für die Mitgliedsbeiträge.

Vermögensverwaltung

Kapitalerträge aus Einlagen bei Kreditinstituten, Wertpapieren - Den Zinsabschlag können Sie vermeiden, wenn Sie dem Kreditinstitut eine sog. NV2B Bescheinigung des Finanzamtes vorlegen.
Vermietungs- und Verpachtungseinnahmen gehören grundsätzlich zur steuerfreien Vermögensverwaltung. Zweckbetrieb

Zweckbetriebe

Ausdrücklich anerkannte Zweckbetriebe sind wirtschaftliche Tätigkeiten, die auf das engste mit den gemeinnützigen Zielen des Vereins verbunden sind. Als steuerbegünstigte Zweckbetriebe sind zum Beispiel anerkannt: Alten- und Pflegeheime, Kinder- Jugend- und Erziehungsheime u.e.m..

Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind steuerbegünstigte Zweckbetriebe, wenn die Einnahmen daraus einschließlich der Umsatzsteuer 45.000 € im Jahr nicht überschreiten. Wird die Grenze von 45.000 € überschritten, werden die Veranstaltungen grundsätzlich zu steuerpflichtigen Tätigkeiten. Sportveranstaltungen, an denen bezahlte Sportler teilnehmen, sind immer ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

Der Sportverein kann bei Überschreiten der 45.000 € - Grenze dafür optieren, dass seine sportlichen Veranstaltungen weiterhin als Zweckbetrieb behandelt werden, soweit dabei keine bezahlten Sportler mitwirken.

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Wenn der Verein in Teilbereichen eine auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet Betätigung ausübt, liegt i.d.R. ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Die wirtschaftliche Betätigung darf jedoch nicht zum Selbstzweck werden, hinter dem das gemeinnützige Ziel zurücktritt, andernfalls wird die Gemeinnützigkeit gefährdet.

Der Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs werden nur besteuert, wenn diese 45.000 € überschreiten, dann aber ab dem ersten Euro. Mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind als ein Geschäftsbetrieb zusammenzufassen. Diese Freigrenze können nicht gemeinnützige Vereine nicht in Anspruch nehmen.

Die Ermittlung der Steuerschuld

Werden die Besteuerungsgrenzen von je 45000 € bei dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und/oder den sportlichen Veranstaltungen überschritten, ist der Überschuss aus dem/den Bereichen, die die Besteuerungsgrenzen überschritten haben, durch Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln und (abzüglich eines Freibetrages von 3835 €) mit dem Körperschaftsteuersatz zu versteuern.