Eine Satzung muss sein

Gesetzliche Regelungen

Voraussetzung für die Existenz eines Vereins ist, dass sich die Gründungsmitglieder auf eine Satzung einigen oder eine Satzungsänderung mit den in der bestehenden Satzung erforderlichen Mehrheiten beschlossen wird. Wie eine Satzung auszusehen hat, ist zunächst im BGB geregelt.

Pflichtbestandteile

Danach gibt es Pflichtbestandteile, die eine Satzung enthalten muss:

Der Zweck des Vereins muss beschrieben werden (achten Sie schon hier auch auf die Bestimmungen des Steuerrechts). Der Zweck des Vereins kann später nur durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder geändert werden.

Der Name muss festgelegt werden (Stimmen Sie vorher mit dem Registergericht und Ihrem Dachverband ab, ob der vorgesehene Name so eintragungsfähig (schon vorhanden? Irreführend?) ist und ob er vom Dachverband so akzeptiert wird. Den Namen können Sie frei wählen, allzu willkürliche Buchstaben- oder Ziffernfolgen sind jedoch nicht gestattet.

Der Sitz des Vereins ist anzugeben.

Besteht die Absicht, durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtsfähigkeit zu erlangen, ist dies zu vermerken.

Sollbestandteile

Weiter sollte die Satzung zu folgenden Themen Regelungen enthalten:

Ein- und Austritt der Mitglieder,

Beitragsregelungen (Wer entscheidet über die Höhe der Beiträge, sind auch Sach- oder Arbeitsleistungen vorgesehen),

Die Bildung des Vorstands (Anzahl, Dauer der Wahlperiode, evtl. den Vorstandsmitgliedern zugewiesene Aufgabenfelder),

Einberufung der Mitgliederversammlung (Anlass, Form, Termine, Fristen),

Beurkundung der Beschlüsse (i.d.R. Schriftform, d.h. unterschrieben vom Protokollführer und dem 1. Vors.).

Was gehört sonst in die Satzung

Alles Wichtige

Beachten Sie bei der Aufstellung Ihrer Satzung, dass der Bundesgerichtshof festgelegt hat, das alle das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen in die Satzung aufzunehmen sind und nicht in Vereinsordnungen neben der Satzung geregelt werden sollen. Eine Schiedsordnung gehört zum Beispiel in die Satzung.

Schutz der Mitglieder

Diese Regelung dient zum Schutz der Mitglieder, von denen man erwarten kann, dass sie die Satzung kennen, nicht jedoch, dass sie über sämtliche sonstigen Vereinsordnungen informiert sind. Sie fahren gut mit dem Grundsatz: Alles was die Vereinsmitglieder in irgendeiner Weise verpflichtet, gehört in die Satzung. Ausführungsbestimmungen können Sie jedoch neben der Satzung in Vereinsordnungen oder Geschäftsordnungen regeln.

Auszug aus "Vereinsrecht für Vereinspraktiker" erhältlich unterhttp://www.vereinsbuchladen.de oder im örtlichen Buchhandel.