Trikots für die Jugendmannschaften Ein Sportverein im Rheinland hatte von einem Unternehmen über mehrere Jahre hinweg für verschiedene Jugendmannschaften Trikotsätze mit Werbeaufdruck dieses Unternehmens erhalten. Davon hatte das für den Verein zuständige Finanzamt aufgrund einer Kontrollmitteilung erfahren und daraufhin die den Verein betreffenden Umsatzsteuerbescheide der vergangenen Jahre nochmals überprüft und geändert.
Während der Verein die Gabe der Trikots als Geschenk durch das Unternehmen betrachtete, wertete das Finanzamt die Gestellung der Trikots an den Verein als eine Werbeeinnahme im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes. Bei der Umsatzsteuer seien diese Einnahmen mit dem Regelsatz zu erfassen. Der Verein hatte dagegen diese Einnahmen gar erst nicht in den Umsatzsteuer-Erklärungen berücksichtigt.
Er argumentierte, dass Unternehmen habe dem Verein die Trikots geschenkt, ohne dass eine Gegenleistung für die Überlassung der Trikots vereinbart oder erbracht worden sei. Es sei insbesondere keine Vereinbarung mit dem Verein über Werbemaßnahmen oder ein Werbevertrag geschlossen worden. Vertragliche Beziehungen in mündlicher oder schriftlicher Form bestanden nicht. Es sei weder vereinbart worden, dass die Trikots zwingend getragen werden müssten, noch sei eine andere Verpflichtung eingegangen worden. Die Jugendabteilung sei froh, wenn sie Trikots geschenkt bekomme. Dadurch werde der Spielbetrieb aufrecht erhalten.
Eine Werbeleistung der Jugendabteilung liege jedenfalls nicht vor. Die Jugendabteilung entfalte keinerlei Werbewirksamkeit. Dies sei auch jeder Firma bekannt, die entsprechende Trikots schenke. Solche Unternehmen wollten insofern lediglich die Jugendarbeit des Vereins im Rahmen eines Sponsoring unterstützen. Dass der Sponsor davon ausgehe oder gar damit rechne, dass „sein“ Trikot auch tatsächlich getragen werde, könne eine Vereinbarung nicht ersetzen. In den Jugendabteilungern des Vereins spielten Jugendliche im Alter von 5 bis 18 Jahren, die ihre Spiele gegen Mannschaften aus der näheren Umgebung austrügen. Das spendable Unternehmen, spezialisiert auf Service und Vertrieb von technischen Geräten, sei dagegen europaweit engagiert.
Für das Finanzamt hatte der Verein als Unternehmer Werbeleistungen gegen Entgelt an die Firma erbracht. Der Verein habe sich deshalb als Unternehmer betätigt, weil er durch zahlreiche Spiele mit den Spielertrikots Werbeleistungen erbracht und als Gegenleistung die Trikots zur Nutzung erhalten habe. Er sei insoweit nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig geworden. Er habe dabei Werbeleistungen gegen Entgelt erbracht, und zwar in der Gestalt tauschähnlicher Umsätze gemäß § 3 Abs.12 UStG. Das Entgelt für seine sonstige Leistung (Werbeleistung) habe in der Nutzungsüberlassung der von der Firma unentgeltlich zur Verfügung gestellten Spielertrikots bestanden.
Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung der sonstigen Leistung des Vereins seien die bei der Firma als Betriebsausgaben gemachten Anschaffungskosten der Trikots. Die Werbeleistungen unterlägen dem allgemeinen Steuersatz, weil die Einnahmen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes erzielt worden seien.
Das Finanzgericht gab der Klage des Vereins statt. Durch die Nutzung der zur Verfügung gestellten Trikots mit Werbeaufdruck hatte der Verein keine steuerbaren Werbeleistungen gegen Entgelt erbracht. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Eine Dienstleistung ist nur dann steuerpflichtig, wenn zwischen dem geleisteten Dienst und der erhaltenen Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger muss ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden.
Finanzgericht Köln vom 17.2.2006 – 11 K 827/03 –
Quelle: aragvid-suv 04/09